Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer eines Gebäudes
Leitsatz
1) Der Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer eines Gebäudes als 50 Jahre kann ggf. auch durch ein Wertgutachten eines
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen geführt werden.
2) Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 8/2022 S. 352 DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 31 DStRE 2022 S. 1031 Nr. 17 GStB 2022 S. 194 Nr. 6 KÖSDI 2022 S. 27718 Nr. 5 GAAAI-57920
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