BVerwG Beschluss v. - 9 A 6/21

Gerichtsbescheid; Einstellungsbeschluss nach Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung

Gesetze: § 84 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 93 Abs 3 S 1 VwGO

Gründe

I

1Der Kläger hatte mit Schreiben vom beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage im Zusammenhang mit einem straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss erhoben. Das Verwaltungsgericht Bayreuth erklärte sich für sachlich unzuständig und verwies die Streitsache an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom als unzulässig ab, nachdem der Kläger erklärt hatte, keinen Prozessbevollmächtigten bestellen zu wollen. Nach Erlass des Gerichtsbescheids stellte der Kläger, nunmehr mit anwaltlicher Vertretung, einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung. Diesen Antrag hat der Klägerbevollmächtigte sodann mit Schriftsatz vom zurückgenommen.

II

2Das Verfahren ist analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Kläger den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat.

3Der Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheids (§ 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) kann in jedem Stadium des Verfahrens zurückgenommen werden (vgl. nur Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 84 Rn. 42; Aschke, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 84 Rn. 52; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom - 5 K 3415/10 - NVwZ-RR 2011, 880; vgl. auch - NVwZ 1989, 1200). Mit der Rücknahmeerklärung lebt der Gerichtsbescheid wieder auf und wird - als Urteil wirkend, vgl. § 84 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO - rechtskräftig. Die Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück mit der Folge, dass § 84 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO nicht greift (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom - Au 1 K 05.734 - juris Rn. 6). Das durch den Antrag auf mündliche Verhandlung eingeleitete Verfahren war daher einzustellen.

4An der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung ändert es nichts, dass im Schriftsatz vom um die Rückgabe der Streitsache an das Verwaltungsgericht gebeten wird. Im Übrigen wird hinsichtlich der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid verwiesen.

5Die Kostenentscheidung hinsichtlich dieses Rechtsbehelfs folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Einer (erneuten) Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil diese bereits mit Beschluss vom getroffen wurde. Auch dieser Beschluss lebt nach Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung wieder auf.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:161121B9A6.21.0

Fundstelle(n):
HAAAI-57911