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IWB Nr. 6 vom Seite 238

Lieferungen über ein Konsignationslager – Klarstellungen der Verwaltung

BMF, Schreiben v. 10.12.2021 - III C 3 -S 7146/20/10001 :005

Dr. Carsten Höink

[i]BMF, Schreiben v. 10.12.2021 - III C 3 - S 7146/20/10001 :005, NWB NAAAH-96922 Fast zwei Jahre seit Einführung hat es gedauert, bis die Finanzverwaltung zu Anwendungsfragen der sog. Konsignationslagerregelung in § 6b UStG durch Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) mit Stellung genommen hat. Dabei erfreuen sich Lieferungen über ein sog. Konsignationslager oder Lager zu Abrufzwecken, wie es nun im BMF-Schreiben genannt wird, in der produzierenden Industrie sowie im Handel großer Beliebtheit. Zum wurde EU-weit auf Basis des Art. 17a MwStSystRL (in der deutschen Umsetzung § 6b UStG) eine einheitliche Vereinfachungsregelung für die Lieferung von Waren über ein Konsignationslager an einen bestimmbaren (avisierten) Erwerber eingeführt. Dieser Beitrag ergänzt den Beitrag von Höink, IWB 15/2020 S. 623, NWB KAAAH-53720 um die im Wege der Verwaltungsanweisung getroffenen Anwendungshinweise und gibt einen Überblick über etwaige Problemfelder.

Kernaussagen
  • Erwerber und auch Lieferer kann sowohl ein EU-Unternehmer als auch ein Drittstaatsangehöriger sein, solange eine USt-IdNr. des Abgangs- oder Bestimmungslandes vorliegt.

  • Die USt-IdNr. führt nicht zur Ansässigkeit im Bestimmungsland. Beim Betreiben des Lagers muss eine Betriebsstätte vermieden werden, will man in den Anwendungsbereich der Konsignationslagervereinfachungsregelung gelangen.

  • Ein Rahmenvertrag ist sinnvoll, da darin grds. Dokumentation, Informationsaustausch und Aufzeichnung sowie die aktive Verwendung der USt-IdNr. gleich klarstellend geregelt werden.

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