Einkommensteuer | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für zusammenveranlagte Ehegatten im Jahr der Heirat (BFH)
Steuerpflichtige, die als Ehegatten
nach §§
26,
26b EStG
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung (zeitanteilig)
in Anspruch nehmen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des
§ 24b EStG
erfüllen, insbesondere nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen
volljährigen, in
§ 24b Abs.
3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nicht genannten Person leben
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG können allein stehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht. § 24b Abs. 3 Satz 1 EStG bestimmt, dass allein stehend i.S. von § 24b Abs. 1 EStG solche Steuerpflichtigen sind, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1 EStG) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind, das einen Dienst nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG ausübt. § 24b Abs. 4 EStG regelt, dass sich der Entlastungsbetrag für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 24b Abs. 1 EStG nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel ermäßigt.
Sachverhalt: Streitig ist, ob der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Jahr der Eheschließung zu berücksichtigen ist, wenn die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Der Auffassung der Finanzverwaltung (, BStBl I 2017, 1432, Rz 6) und der überwiegenden Literatur, wonach die Gewährung des Entlastungsbetrages in jedem Fall ausgeschlossen ist, wenn Ehegatten der Ehegattenveranlagung unterliegen, und zwar unabhängig davon, ob sie eine Haushaltsgemeinschaft bilden oder nicht, ist nicht zu folgen.
Denn diese Rechtsauffassung lässt unberücksichtigt, dass sich der Entlastungsbetrag für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen des § 24b Abs. 1 EStG nicht vorliegen, um ein Zwölftel ermäßigt (§ 24b Abs. 4 EStG).
Sinn und Zweck des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende sprechen für die Anwendung des Monatsprinzips im Jahr der Eheschließung und damit für die zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrages.
Auch aus der systematischen Stellung der Normen ergibt sich, dass dem Monatsprinzip aus § 24b Abs. 4 EStG der Vorrang vor der in § 24b Abs. 3 Satz 1 EStG in Bezug genommenen Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zukommt.
Zudem vermeidet die vom Senat als zutreffend angesehene Auslegung des § 24b Abs. 3 und 4 EStG mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich bedenkliche Ergebnisse.
Anmerkung von Dr. Jens Reddig, Richter im X. Senat des BFH:
Positive Botschaft vom BFH für Heiratswillige: Eine (erst) zum Jahresende geschlossene Ehe und die hieraus resultierende Möglichkeit, für das gesamte Steuerjahr zusammenveranlagt zu werden (vgl. §§ 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 26b EStG), hindert für die der Eheschließung vorangegangenen Monate nicht die – zumindest zeitanteilige – Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende gem. § 24b EStG.
In Anlehnung an die in der Parallelentscheidung vertretenen Rechtsgrundsätze ("Trennungsfall", s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 17.3.2022) hebt der BFH auch hier das Monatsprinzip (§ 24b Abs. 4 EStG) hervor. Jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Eheschließung und der Begründung eines gemeinsamen Haushalts befanden sich die Stpfl. in einer "echten" Alleinerziehungssituation, für die der Freibetrag i.S. von § 24b EStG steuerliche Entlastung gewähren soll.
Anderes gilt allerdings für solche Zeiträume, in denen bereits vor der Eheschließung ein gemeinsamer Haushalt des Paares bestand (vgl. § 24b Abs. 3 Satz 1 EStG: "…keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person…"). Die (vermeintliche) Doppelbegünstigung aus Splittingtarif und § 24b-EStG-Betrag hielt der BFH für unerheblich. Der Splittingtarif sei – so das zutreffende Argument – in Gleichverdienerehen ohne steuerlichen Vorteil und könne daher nicht immer Mehrbelastungen aus einer vormals alleinigen Haushaltsführung kompensieren.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
LAAAI-57752