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Online-Nachricht - Donnerstag, 17.03.2022

Umsatzsteuer | "Vermietung" von virtuellem Land in einem Online-Spiel (BFH)

Im Gegensatz zur spielinternen "Vermietung" von virtuellem Land bei einem Online-Spiel begründet der Umtausch einer Spielwährung als vertragliches Recht in ein gesetzliches Zahlungsmittel (im Streitfall über eine von der Spielbetreiberin verwaltete Börse) eine steuerbare Leistung (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger wendet sich gegen die Umsatzbesteuerung der von ihm getätigten "Vermietungen" von virtuellem Land im Rahmen des Programms A in den Streitjahren 2013 bis 2016: Der Kläger erwarb im Rahmen eines Online-Spiels virtuelles Land von der amerikanischen Spielebetreiberin, parzellierte und vermietete dies innerhalb des Online-Spiels gegen Zahlung einer virtuellen Währung an andere Spieler. Angesammeltes Spielgeld wurde vom Kläger sodann über die spieleeigene Tauschbörse in US-Dollar getauscht, die er sich später in Euro auszahlen ließ. Hierfür hatte der Kläger ein Gewerbe angemeldet und auch eine Umsatzsteuererklärung erstellt.

Das Finanzamt unterwarf diese "Vermietungseinnahmen" der Umsatzsteuer. Es ging davon aus, dass 70 % der Umsätze im Inland ausgeführt wurden. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass bereits kein Leistungsaustausch vorliege. Er habe die Leistungen auch nicht gegenüber anderen Nutzern des Online-Spiels, sondern gegenüber der amerikanischen Betreiberin und damit an ein im Ausland ansässiges Unternehmen erbracht. Der Ort der Leistung liege daher in den USA, weshalb die Umsätze in Deutschland nicht steuerbar seien.

Das FG der ersten Instanz wies die Klage ab ().

Der BFH gab der Revision teilweise statt:

  • Das FG hat die "Vermietungen" von virtuellem Land durch den Kläger unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG als entgeltliche Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts angesehen.

  • Zwar hat das FG im Zusammenhang mit der Nutzung des Programms A durch den Kläger zutreffend einen Leistungsaustausch angenommen. Es hat dabei jedoch den Gegenstand des Leistungsaustauschs und die daran beteiligten Parteien unzutreffend bestimmt.

  • Nicht die spielinterne "Vermietung" von virtuellem Land bei einem Online-Spiel, sondern der Umtausch der Spielwährung als vertragliches Recht in ein gesetzliches Zahlungsmittel (im Streitfall über eine von der Spielbetreiberin verwaltete Börse) begründet eine steuerbare Leistung.

  • Die "Vermietung" war auf ein Tätigwerden im Rahmen des Spielgeschehens des Programms A beschränkt. Als rein spielinterner "Umsatz" verschaffte die "Vermietung" dem jeweiligen Mitspieler keinen Vorteil, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt.

Anmerkung von Dr. Hans-Hermann Heidner, Richter im V. Senat des BFH:

Das Urteil betrifft einen etwas ungewöhnlichen Sachverhalt und könnte im Leitsatz auch lauten: „Die Umsatzbesteuerung in virtuellen Welten“.

Die Entscheidung betrifft unterschiedliche (Rechts-)Beziehungen. Der BFH hat zum einen – wenig überraschend – entschieden, dass die bei der bloßen Teilnahme an einem Spiel im Rahmen des Spielgeschehens getätigten "Umsätze" keine Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG begründen. Es geht insoweit nicht um Leistungen des Spieleveranstalters an die Spieler (diese können durchaus umsatzsteuerbar sein), sondern um das Verhältnis der Spieler untereinander innerhalb des Spiels. Die Vermietung der Schlossallee in einem virtuellen Monopoly ist also kein Vermietungsumsatz. Der BFH begründet das im Kern damit, dass es insoweit an der Verschaffung eines Vorteils, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt, fehlt. Das überzeugt, denn spielinterne "Umsätze" zwischen Personen, die sich auf die bloße Teilnahme an dem Spiel und damit darauf beschränken, in der Interaktion mit anderen Spielteilnehmern das Spielerlebnis zu gestalten, stellen sich nicht als Beteiligung am realen Wirtschaftsleben dar. Damit dürfte auch die Möglichkeit, Vorsteuern im Rahmen von Spielumsätzen zu generieren, ausgeschlossen sein.

Ein anderes Thema ist der Umtausch der innerhalb des Spiels erworbenen Zahlungsmittel (der C-Dollar) in (echte) Dollar über die von der Spielveranstalterin betriebene Börse. Anders als die spielinterne "Vermietung" von virtuellem Land erfolgte die Übertragung der C Dollar an einem realen Markt. Denn der Kläger verschaffte dem jeweiligen Empfänger mit den C Dollar ein virtuelles Spielobjekt zur späteren Nutzung im Spiel und damit einen verbrauchsfähigen Vorteil. Hierin war die Spielebetreiberin als Kommissionärin eingebunden. Der Ort der dabei vom Kläger an die Spielebetreiberin ausgeführten Leistung richtet sich aber nach dem Ort, an dem die Spielbetreiberin ihr Unternehmen betreibt (USA) und erfolgte somit nicht im Inland.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
RAAAI-57750