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OFD Frankfurt/M.

Abstandszahlung des Bundesvermögensamtes in Höhe des Vorsteuer-Berichtigungsbetrages nach § 15a UStG nach Beendigung der Vermietung für NATO-Zwecke

Das Bundesvermögensamt leistet bei vorzeitigen Mietvertragsauflösungen den Vermietern Abstandzahlungen in Höhe der nach § 15a UStG zurückzufordernde Vorsteuerbeträge. Mit der im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien stehenden Auflösung des Mietvertrages verzichtet der Vermieter auf die Fortführung des Vertrages.

Der - entschieden, daß die Abstandszahlung des Vermieters steuerfrei ist, wenn der Grundstücksmieter auf seine Rechte aus dem Mietvertrag vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit verzichtet und die zugrundeliegende Leistung selbst steuerfrei war. Die vertragliche Auflösung eines Grundstücksmietvertrages gegen Zahlung einer Abfindung fällt nach Auffassung des EuGH als Abänderung des Vertrages ebenfalls unter den Begriff der ”Vermietung von Grundstücken” i. S. des Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie.

Es ist gefragt worden, ob diese Grundsätze auch auf Abstandszahlungen des Mieters an den Vermieter übertragen werden können, die der Mieter - wie in den o. a. Fällen von Abstandszahlungen durch das Bundesvermögensamt - dafür aufwendet, daß der Vermieter einer vorzeitigen Auflösung des Mietvertrags zustimmt und so seine Rechte aus dem Mietvertrag aufgibt.

Dies ist zu bejahen...

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OFD Frankfurt/M. v. 22.01.1996 -

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