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§ 10 UStG Abwasserentsorgung durch private Fuhrunternehmer
Private Unternehmer (im folgenden: Fuhrunternehmer) fahren für Grundstücksbesitzer, deren Grundstücke nicht an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen sind und die ihre Abwässer in Grundstückskläreinrichtungen (auch als abflußlose Sammelgruben, Kleinkläranlagen oder dezentrale Abwasseranlagen bezeichnet - im folgenden: Grundstückskläreinrichtungen) sammeln, Fäkalien ab und leiten diese in Klärwerke der öffentlichen Entsorger (Abwasserzweckverbände bzw. Kommunen) ein.
Dabei sind bisher im Land Brandenburg je nach den vorhandenen Satzungen unterschiedliche Fallgestaltungen aufgetreten, die nach folgenden ustl. Grundsätzen zu beurteilen sind:
1. Nach dem Bundes-Wasserhaushaltsgesetz und dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) haben die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen. Nach § 68 Abs. 1 DbgWG sind Abwasserzweckverbände an Stelle der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, soweit sie diese satzungsgemäß übernehmen.
Die Abwasserbeseitigung stellt somit eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Gemeinden (oder an ihrer Stelle der Zweckverbände) dar und wird von ihnen hoheitlich ausgeübt...