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BFH 09.11.1990 III R 103/88
Berlinförderung; | Verlängerung der Frist für die Festsetzung einer Berlinzulage (§ 29 BerlinFG; §§ 109, 110 AO)
Die Frist nach § 29 Abs.2 Satz 3 BerlinFG zur Stellung eines Antrags auf schriftliche Festsetzung der Berlinzulage kann nach dem jedenfalls dann nicht mehr rückwirkend verlängert werden, wenn der Fristverlängerungsantrag erst nach Ablauf der zu verlängernden Frist gestellt worden ist.