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BFH Urteil v. - III R 103/88 BStBl 1991 II S. 168

Gesetze: BerlinFG § 29 Abs. 2AO 1977 § 109 Abs. 1AO 1977 § 110

Frist für Antrag auf schriftliche Festsetzung der Berlinzulage kann nach Fristablauf nicht mehr rückwirkend verlängert werden

Leitsatz

Die Frist nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BerlinFG zur Stellung eines Antrags auf schriftliche Festsetzung der Berlinzulage kann jedenfalls dann nicht mehr rückwirkend verlängert werden, wenn der Fristverlängerungsantrag erst nach Ablauf der zu verlängernden Frist gestellt worden ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 168
BFH/NV 1991 S. 9 Nr. 3
FAAAA-93515

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BFH, Urteil v. 09.11.1990 - III R 103/88

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