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Bayer. Staatsministerium der Finanzen - S 2334

Anwendung von § 8 Abs. 3 EStG auf die von der BMW AG eingeräumten Werksangehörigenrabatte; hier: Berücksichtigung der Arbeitslohnminderung bei bestandskräftigen Steuerfestsetzungen

Mit dem Bezugsschreiben ist zur Berücksichtigung der Arbeitslohnminderung aus der Neubewertung des von der BMW AG eingeräumten Werksangehörigenrabatts unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Billigkeitsmaßnahme nach § 227 AO in den Fällen zugelassen worden, in denen die Steuerfestsetzung durch die Rücknahme des Einspruchs nach Veröffentlichung des BStBl S. 687 bestandskräftig geworden ist.

Die Praxis hat gezeigt, daß von dieser Billigkeitsmaßnahme nicht alle Fälle erfaßt werden, in denen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ein Erlaß gerechtfertigt wäre.

Zu Rechtsbehelfen gegen die ab 1990 einsetzende Besteuerung des Werksangehörigenrabatts war zunächst das Ruhen der Verfahren gem. § 363 Abs. 2 AO zugelassen. Aus dem o. a. BFH-Urt. ist der Schluß gezogen worden, daß für ein Ruhen des Verfahrens kein Anlaß mehr bestehe und die Einsprüche entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung zurückzuweisen seien. Im Hinblick darauf sind durch nicht mehr in jedem Einzelfall nachvollziehbare Einwirkungen der FÄ nicht nur Einsprüche zurückgenommen worden, sondern ist nach Veröffentlichung des BFH-Urt. auch die Einlegung von Rechtsbehelfen unterblieben.

Es wird deshalb gebete...

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Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. 23.06.1995 - S 2334

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