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§ 8 KStG Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug (§ 8 Abs. 4 KStG); Berücksichtigung immaterieller Wirtschaftsgüter bei der Zuführung von neuem Betriebsvermögen
Für die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG gilt zur Berücksichtigung immaterieller WG bei der Zuführung von Betriebsvermögen folgendes:
Bei dem in Tz. 09 des - (BStBl I S. 455; KSt-Kartei, Karte F 4.1 zu § 8 KStG) vorgeschriebenem Vergleich des vorhandenen und des zugeführten Vermögens sind immaterielle WG zu berücksichtigen, auch wenn sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht angesetzt werden dürfen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen immateriellen WG, die nach § 5 Abs. 2 EStG mangels entgeltlichen Erwerbs nicht bilanziert werden dürfen, und solchen immateriellen WG, die zwar entgeltlich erworben worden sind, die aber nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung deshalb nicht zu bilanzieren sind, weil sie Bestandteil eines schwebenden Vertrages sind, der noch von keiner Seite (voll) erfüllt ist, soweit der Anspruch auf die künftigen Nutzungen (Nutzungsrecht) und die Verpflichtung zu künftigen Gegenleistungen (Nutzungsentgelt) sich am Bilanzstichtag gleichwertig gegenüberstehen. Die zuletzt genannten immateriellen WG sind in die Vergleichsrechnung nicht einzubeziehen.