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OFD Frankfurt/M. - S 2742 A

§ 8 KStG Angemessenheit der Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften; Nichtanwendung der Nichtaufgriffsgrenze und der Obergrenze gem. Regelung der OFD Stuttgart v. Mai 1995 (BB 1997 S. 243)

Die Angemessenheit der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer KapGes ist nach dem Maßstab des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu beurteilen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gibt es für die Angemessenheit der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers keine festen Regeln ( BStBl 1978 II S. 234). Die obere Grenze der Angemessenheit, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht überschreiten würde, muß im Einzelfall geschätzt werden. Dabei sind zu berücksichtigen (vgl. u. a. rkr. Urt. des EFG 1998 S. 593 sowie nrkr. Urt. des EFG 1998 S. 538):

  • die gesamten Vermögensvorteile (z. B. Gehälter, Gratifikationen, Tantiemen, Prämien, geldwerte Nutzungsmöglichkeiten, Ruhegehaltszusagen), die der Gesellschafter als Entgelt für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft erhält (sog. Gesamtbezüge),

  • die Art und der Umfang seiner Tätigkeit,

  • die voraussichtliche Ertragsentwicklung des Unternehmens,

  • das Verhältnis der Gesamtbezüge zum erwarteten Gesamtgewinn und zur voraussichtlichen Kapitalverzinsung sowie

  • Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe für entsprechende Tätigkeiten leisten.

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OFD Frankfurt/M. v. 23.08.1999 - S 2742 A

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