§ 8 KStG Änderung des Maßnahmekatalogs im Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG) durch 1. das Zweite Gesetz zur Änderung des AHG (Zweites Altschuldenhilfe-Änderungsgesetz - 2. AHÄndG); 2. die Verordnung zum AHG (Altschuldenhilfeverordnung - AHGV); 3. das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) und das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts; 4. das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001)
Mit der KSt-Kartei zu § 8 KStG Karte 1.5 wurden neben den Ausführungen zur stl. Behandlung der Maßnahmen nach dem AHG sowie deren Auswirkung auf die Eigenkapital-Gliederung bei bilanzierenden Wohnungsunternehmen auch das Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Altschuldenhilfe-Gesetz-AHG) v. (BGBl I, 944) und das Gesetz zur Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes v. (BGBl I, 1780) bekannt gegeben. Folgende Gesetze haben zu weiteren Änderungen geführt:
1. Zweite Gesetz zur Änderung des AHG (Zweites Altschuldenhilfe-Änderungsgesetz - 2. AHÄndG)
Zur weiteren Stärkung der Investitionsfähigkeit der Wohnungswirtschaft in den neuen Ländern wurde das AHG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des AHG (Zweites Altschuldenhilfe-Änderungsgesetz - 2. AHÄndG) v. (BGBl I, 1304) geändert.
Bisher sah § 5 Abs. 1 AHG als Endtermin für die Pflicht zur Privatisierung von mindestens 15 v. H. des zahlenmäßigen Mietwohnungsbestandes mit mindestens 15 v. H. der Wohnfläche den vor. Dieser Zeitpunkt ist grundsätzlich auf das Ende des Jahres 1999 vorgezogen worden. Die Wohnungsunternehmen erhalten dadurch eine Möglichkeit
bei unverschuldeter Nichterfüllung ihrer Privatisierungspflicht ihren Schlussbescheid früher zu erhalten,
sich für die Fortgeltung der bisherigen Regelung bis zum , also Erfüllung der Privatisierungsauflage bis dahin nachzuholen, zu entscheiden oder
statt der Erfüllung der Privatisierungspflicht Zahlungen an den Erblastentilgungsfonds zu leisten.
Teilentlastungsbescheide werden nach dem auch dann nicht mehr geändert, wenn anmeldebelastete Wohnungsbestände nach Ablehnung oder Rücknahme von Anträgen nach dem Vermögensgesetz beim verfügungsberechtigten Wohnungsunternehmen verbleiben (vgl. Änderung des § 4 Abs. 4 S. 3 AHG).
2. Verordnung zum AHG (Altschuldenhilfeverordnung - AHGV)
Mit dem durch das 2. AHÄndG eingeführten § 6a AHG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen für eine zusätzliche Entlastung von Altverbindlichkeiten und hierauf beruhender Verbindlichkeiten für Wohnungsunternehmen festzulegen, die infolge erheblichen Leerstands in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind und Altschuldenhilfe erhalten haben.
Die Einzeleinheiten sind in der am in Kraft getretenen o. g. AHGV v. - BGBl. I, 1734 - geregelt.
3. Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsformgesetz) und das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts
Mit dem Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) v. (BGBl I, 1149) und mit dem Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts v. (BGBl I, 2376) wurden weitere Änderungen im AHG vorgenommen.
4. Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001)
Gem. § 6 AHG i. d. F. v. , zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts v. (a.a.O.), waren sowohl Erhöhungen gem. § 4 AHG als auch die Minderungen des BV aufgrund des § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 AHG bei der ESt, KSt und GewSt außer Ansatz zu lassen (sog. Steuerbefreiung).
Auch der zusätzliche Entlastungsbetrag, der den Wohnungsunternehmen auf Grund des § 6a AHG zur Sicherung ihrer Kredit- und Investitionsfähigkeit gewährt wird, soll wie die ursprüngliche Teilentlastung nach § 4 AHG von den Ertragsteuern befreit werden.
Anlage
Zweites Gesetz zur Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes (Zweites Altschuldenhilfe-Änderungsgesetz - 2. AHÄndG)
v.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes
Das Altschuldenhilfe-Gesetz v. (BGBl I S. 944, 986), zuletzt geändert durch das Gesetz v. (BGBl I S. 1780) wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
”Liegt bis zum eine bestandskräftige Entscheidung über Anträge nach dem Vermögensgesetz vor, ergeht ein ergänzender Bescheid über die Teilentlastung unter Zugrundelegung der nach Maßgabe des Absatzes 1 zu berücksichtigenden Fläche; Entscheidungen nach dem Vermögensgesetz, die nach diesem Zeitpunkt bestandskräftig werden, haben keine Auswirkungen mehr auf die Teilentlastung.”
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl ”2003” durch die Jahreszahl ”1999” ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird die Jahreszahl ”2000” durch die Jahreszahl ”1999” und am Ende das Komma durch einen Punkt ersetzt.
c) Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 wird gestrichen.
d) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
”(2a) Die Verpflichtung nach Abs. 1 kann auf Antrag des Wohnungsunternehmens bis zum teilweise oder vollständig durch ersatzweise Zahlungen an den Erblastentilgungsfonds abgelöst werden. Die Höhe dieser Zahlungen bestimmt sich nach der vom Wohnungsunternehmen zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 unter Berücksichtigung sämtlicher bisheriger Privatisierungen noch zu veräußernden Quadratmeter Wohnfläche multipliziert mit dem Betrag von 200 Deutsche Mark.”
e) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
”Erfüllt das Wohnungsunternehmen die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen nicht fristgerecht und löst es seine Verpflichtung nicht gem. Abs. 2a ab, ist der Bescheid über die Gewährung der Teilentlastung ganz oder teilweise aufzuheben und der Teilentlastungsbetrag einschließlich vom Erblastentilgungsfonds gezahlter Zinsen insoweit vom Wohnungsunternehmen dem Erblastentilgungsfonds zu erstatten, es sei denn, dass das Wohnungsunternehmen dies nicht zu vertreten hat oder die Privatisierungs- oder Veräußerungspflicht noch bis zum erfüllt und aus den Veräußerungen Erlösanteile in Höhe von 50 v. H. für das Jahr 2000 und danach 55 v. H. an den Erblastentilgungsfonds abführt.”
3. Nach § 6 wird ein neuer § 6a eingefügt:
”§ 6a
Ermächtigung zum Erlass von Vorschriften über zusätzliche Entlastung (Härtefallregelung)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen für eine zusätzliche Entlastung von Altverbindlichkeiten und hierauf beruhender Verbindlichkeiten für Wohnungsunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 festzulegen, die infolge erheblichen dauerhaften Leerstandes in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind und Altschuldenhilfe nach § 4 oder § 7 erhalten haben. Die Entlastung berechnet sich nach dem Umfang der Wohnraumverminderung, der im Rahmen eines tragfähigen Sanierungskonzeptes für das Unternehmen erreicht wird. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass sich das Land an dem Sanierungskonzept in mindestens der Höhe der Entlastung durch den Bund beteiligt.”
4. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ”§§ 4 und 5” geändert in ”§§ 4,5 und 6a”.
5. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter ”Raumordnung, Bauwesen und Städtebau” durch die Wörter ”Verkehr, Bau- und Wohnungswesen” ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Verordnung zum Altschuldenhilfe-Gesetz (Altschuldenhilfeverordnung - AHGV)
v.
Auf Grund des § 6a des Altschuldenhilfe-Gesetzes, der durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes v. (BGBl I S. 1304) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Zusätzliche Entlastung von Altverbindlichkeiten
(1) Antragsberechtigten Wohnungsunternehmen kann über § 4 des Altschuldenhilfe-Gesetzes hinaus nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel des Bundes ein Entlastungsbetrag gewährt werden. Er dient zur Tilgung von Altverbindlichkeiten und darauf beruhender Verbindlichkeiten und berechnet sich nach dem Umfang der Wohnraumverminderung.
(2) Der Entlastungsbetrag darf nur gewährt werden, wenn
1. der Leerstand einschließlich der seit dem abgerissenen Wohnfläche bei Antragstellung mindestens 15 v. H. der eigenen Wohnfläche des Unternehmens umfasst,
2. der Antragsteller in seiner wirtschaftlichen Existenz infolge der finanziellen Belastungen durch nicht vermietete Wohnfläche gefährdet ist,
3. die Wohnraumverminderung notwendiger Bestandteil eines tragfähigen Sanierungskonzeptes für den Antragsteller ist, das städtebauliche Aspekte berücksichtigt, an dem sich das Land beteiligt und zu dem das Kreditinstitut einen Finanzierungsbeitrag mindestens in Höhe des Verzichts auf Vorfälligkeitsentschädigung leistet,
4. die Leerstandsquote, die Existenzgefährdung des Unternehmens und das Sanierungskonzept von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt werden und 5. das Kreditinstitut rechtsverbindlich sein Einverständnis mit der Tilgung der Verbindlichkeit erklärt.
§ 2
Berechnung der Entlastung
Berechnungsgrundlage sind die um die erhaltene Teilentlastung reduzieren gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gestzes anerkannten Altverbindlichkeiten mit Stand v. . Der Entlastungsbetrag errechnet sich aus der Höhe der um 8 v. H. reduzierten durchschnittlichen Altverbindlichkeiten nach Satz 1 je Quadratmeter der gesamten Wohnfläche des Antragstellers, höchstens jedoch 150 Deutsche Mark, multipliziert mit der Anzahl der Quadratmeter der nach Sanierungskonzept gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 abzureißenden oder seit dem abgerissenen Wohnfläche des Antragstellers. Die Wohnfläche bestimmt sich, auch für Antragsteller, die nur Zinshilfe erhalten haben, nach der für die Teilentlastung gem. § 4 des Altschuldenhilfe-Gesetzes maßgeblichen Wohnfläche. Der Entlastungsbetrag darf den Landesbeitrag zu dem Sanierungskonzept gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 nicht übersteigen.
§ 3
Antragsberechtigung und Frist
Antragsberechtigt sind Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes, die Altschuldenhilfe nach § 4 oder § 7 des Altschuldenhilfe-Gesetzes erhalten haben. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 erforderlichen Bestätigungen und Erklärungen bis zum zu stellen.
§ 4
Voraussetzung für die Leistungsgewährung
Eine Entscheidung über die Gewährung des Entlastungsbetrages kann vor Abriss der Wohnfläche erfolgen. Voraussetzungen für die Leistungsgewährung selbst sind der Vollzug des Abrisses oder Rückbaus des jeweiligen Gebäudes spätestens bis und die Erfüllung der Verpflichtungen des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes oder die Bestätigung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, dass das Unternehmen die Nichterfüllung nicht zu vertreten hat.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am in Kraft.
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz)
Artikel 7
Änderung weiterer Gesetze
(2) In § 3 Abs. 1 Satz 1 und in § 4 Abs. 1 Satz 4 des Altschuldenhilfe-Gesetzes v. (BGBl I S. 944, 986), das zuletzt durch das Gesetz v. (BGBl I S. 1304) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort ”Miethöhegesetzes” die Wörter ”in der bis zum geltenden Fassung” eingefügt.
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am in Kraft.
Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts
Artikel 10
Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes
Nach § 12 des Altschuldenhilfe-Gesetzes v. (BGBl I S. 944, 986), das zuletzt durch Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes v. (BGBl I S. 1149) geändert worden ist, wird folgender § 13 angefügt:
”§ 13
Überleitungsvorschrift zum Wohnraumförderungsgesetz
Die Länder werden ermächtigt, ihre auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 erlassenen Vorschriften an § 3 Abs. 2 Satz 3 und die §§ 9 und 20 bis 33 des Wohnraumförderungsgesetzes anzupassen.”
Artikel 28
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 am in Kraft.
(2) Art. 1 § 9 Abs. 3 tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
(3) Art. 5 tritt am in Kraft.
Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001)
v.
Artikel 32
Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes
In § 6 Satz 1 des Altschuldenhilfe-Gesetzes v. (BGBl I S. 944, 986), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes v. (BGBl I S. 2376) geändert worden ist, werden nach der Angabe ”§ 4” die Wörter ”oder durch eine zusätzliche Entlastung im Sinne des § 6a” eingefügt.
Artikel 39
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
OFD
Magdeburg v. - S 2240 - 13 - St 216 S
2730 a - 1 - St 216S 2730
a - 7 -St 216
Fundstelle(n):
FAAAA-85911