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OFD Frankfurt/M. - S 0171 A

§ 5 KStG Behandlung von Pferderennvereinen

Zur steuerlichen Behandlung von Pferderennvereinen wird gebeten folgende Auffassung zu vertreten:

1. Steuerbegünstigter Zweck

Pferderennvereine können grundsätzlich wegen Förderung der Tierzucht als gemeinnützig behandelt werden. Die Pferderennvereine fördern die Tierzucht (Pferdezucht), indem sie Pferderennen veranstalten. Aus den Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes ergibt sich, daß die Veranstaltung von Pferderennen eine öffentliche Aufgabe ist. Die Pferderennen sind Leistungsprüfungen i. S. des § 4 des Tierzuchtgesetzes. Es handelt sich um staatlich vorgeschriebene, wenn auch nicht öffentlich-rechtlich ausgestaltete, sondern in privatem Rahmen abgehaltene Leistungsprüfungen.

Nach dem zum in Kraft getretenen Tierzuchtgesetz sind zwar inzwischen die staatlichen Hengstkörungen entfallen. Damit läßt sich jedoch nicht begründen, daß der gemeinnützige Zweck - Förderung der Tierzucht - nicht (mehr) erreicht werden könne. Denn das Erfordernis von Leistungsprüfungen zur Zuchtwertfeststellung - und damit zur Förderung der Tierzucht - besteht nach wie vor (vgl. §§ 1 Abs. 2 Nr. 1 - 4.4 Abs. 1 Abs. 3 Tierzuchtgesetz). Die Pferderennvereine verfolgen mit der Durchführung von Pferderennen...

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OFD Frankfurt/M. v. 10.03.1999 - S 0171 A

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