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OFD Düsseldorf - InvZ 1400 A

§ 6 InvZulG Formerfordernisse an den Investitionszulagenantrag; Bezeichnung der Wirtschaftsgüter im Antrag auf Investitionszulage

Aus gegebener Veranlassung weist die OFD darauf hin, daß bei der Bearbeitung von Anträgen auf Investitionszulage darauf zu achten ist, daß alle formellen Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage vorliegen. Zu den Formerfordernissen gehört nach § 6 InvZulG 1996 neben der Einhaltung der Antragsfrist, der Antragstellung nach amtlichem Vordruck und der eigenhändigen Unterzeichnung des Antrags durch den Anspruchsberechtigten auch die genaue Bezeichnung der Wirtschaftsgüter im Investitionszulageantrag (vgl. hierzu Tz. 77 bis 81 des BStBl 1991 I S. 768).

Welche Anforderungen an die genaue Bezeichnung der Wirtschaftsgüter im Investitionszulageantrag zu stellen sind, kann nur anhand der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles entschieden werden ( BFH/NV 1995, 928). Die Angaben müssen jedoch so konkret sein, daß sie bei einer Außenprüfung einem bestimmten Wirtschaftsgut zugeordnet werden können. Demzufolge genügt eine Zusammenfassung von mehreren unterschiedlichen Wirtschaftsgütern in einer Antragsposition diesen Anforderungen nicht (vgl. betreffend Betriebs- und Geschäftsausstattung, EFG 1988 S. 37, rkr., be...

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OFD Düsseldorf v. 03.02.1998 - InvZ 1400 A

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