OFD Frankfurt/M. - InvZ 1000 A

Übersicht über die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1999; Berücksichtigung der Änderungen durch das Steueränderungsgesetz v. (BStBl 2002 I S. 4)

Bewegliche Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen

Eine Übersicht zu den Fördersätzen für die Anschaffung oder Herstellung neuer beweglicher WG des Anlagevermögens ist in der Anlage 1 der ESt-Kartei InvZulG Karte 52 aufgeführt.

Unbewegliche Wirtschaftsgüter im Betriebs- und Privatvermögen

a) Betrieblichen Zwecken dienende Gebäude

Hinsichtlich der Fördersätze für die Anschaffung oder Herstellung betrieblich verwendeter Gebäudeneubauten wird ebenfalls auf Anlage 1 der ESt-Kartei InvZulG Karte 52 verwiesen.

b) Fremden Wohnzwecken dienende Gebäude


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Maßnahme
Bemessungsgrundlage
Höhe der Zulage
Investitionsabschluss
Voraussetzungen
Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung/Herstellung neuer Gebäude, wenn im Fall der Anschaffung keine Investitionszulage durch einen anderen Anspruchsberechtigten in Anspruch genommen worden ist, und im Fall der Herstellung, soweit im Veräußerungsfall keine Sonderabschreibungen durch den Erwerber des Gebäudes vorgenommen worden sind

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. mit Satz 3 und Satz 4
AK/HK, soweit sie den Betrag von 5 000 DM im Kj übersteigen

höchstens 4 000 DM je m² Wohnfläche

§ 3 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Satz 2 Nr. 2 i. V. mit Satz 3
10 v. H. der BMG, soweit nach dem entstanden/geleistet

§ 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 2
-

§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Mindestens fünf Jahre nach Anschaffung oder Herstellung muss das Gebäude der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.

Bescheinigung der Gemeinde über begünstigte Lage (innerötlicher Bereich)

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
nachträgliche Herstellungsarbeiten, wenn weder der Anspruchsberechtigte noch im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen hat und soweit im Veräußerungsfall der Erwerber für das Gebäude keine Sonderabschreibungen vorgenommen hat

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit Satz 2 und Satz 4
Bei Investitionsbeginn vor dem :

nachträgliche HK, soweit sie den Betrag von 5 000 DM/2 556 € im Kj übersteigen.

höchstens 1 200 DM/614 € je m² Wohnfläche insgesamt (in 1999-2004)

§ 3 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Satz 2 und Satz 4 i. V. mit Satz 3

Bei Investitionsbeginn nach dem :

nachträgliche HK, soweit sie den Betrag von 50 € je m² in den Jahren 2002 bis 2004 übersteigen
höchstens 614 € je m² Wohnfläche insgesamt (in 2002-2004)

§ 3 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Satz 2 Nr. 1 Satz 1 bis Satz 4 i. V. mit Satz 3 und Satz 5
15 v. H. der BMG, soweit nach dem entstanden

§ 3 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1
-

§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Fertigstellung des Gebäudes vor dem

Mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten muss das Gebäude der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Anschaffung modernisierter/sanierter Gebäude, wenn weder durch den Anspruchsberechtigten noch im Veräußerungsfall durch den Erwerber erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen worden sind, kein anderer Anspruchsberechtigter Investitionszulage in Anspruch genommen hat und soweit im Veräußerungsfall der Erwerber für das Gebäude keine Sonderabschreibungen vorgenommen hat

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. mit Satz 2 bis Satz 4
Bei Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts vor dem :

AK auf nachträgliche Herstellungsarbeiten, soweit sie den Betrag von 5 000 DM/2 556 € im Kj übersteigen

höchstens 1 200 DM/614 € je m² Wohnfläche insgesamt (in 1999-2004)

§ 3 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Satz 2 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 Satz 4 und Satz 5 i. V. mit Satz 3
Bei Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts nach dem :

nachträgliche HK, soweit sie den Betrag von 50 € je m² in den Jahren 2002 bis 2004 übersteigen

höchstens 614 € je m² Wohnfläche insgesamt (in 2002-2004)

§ 3 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Satz 2 Nr. 1 i. V. mit Satz 3 und Satz 5
15 v. H. der BMG, soweit nach dem geleistet

§ 3 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1
-

§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Fertigstellung des Gebäudes vor dem

Mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten muss das Gebäude der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.

Durchführung nachträglicher Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Erhaltungsarbeiten [1]

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Bei Investitionsbeginn vor dem :

Erhaltungsaufw., soweit sie den Betrag von 5 000 DM/2 556 € im Kj übersteigen

höchstens 1 200 DM/614 € je m² Wohnfläche insgesamt (in 1999-2004)

§ 3 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Satz 2 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 i. V. mit Satz 3 und Satz 4

Bei Investitionsbeginn nach dem :

Erhaltungsaufw., soweit sie den Betrag von 50 € je m² in den Jahren 2002 bis 2004 übersteigen

höchstens 614 € je m² Wohnfläche insgesamt (in 2002-2004)

§ 3 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Satz 2 Nr. 1 Satz 1 bis Satz 4 i. V. mit Satz 3 bis Satz 5
15 v. H. der BMG, soweit nach dem entstanden

§ 3 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1
-

§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Fertigstellung des Gebäudes vor dem

Mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Erhaltungsarbeiten muss das Gebäude der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
nachträgliche Herstellungsarbeiten, wenn für die nachträglichen Herstellungsarbeiten keine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 in Anspruch genommen wird und weder der Anspruchsberechtigte noch im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten erhöhte Absetzungen vorgenommen hat

§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit Satz 4 und Satz 5
nachträgliche HK, soweit sie den Betrag von 50 € je m² in den Jahren 2002 bis 2004 übersteigen

höchstens 1 200 € je m² Wohnfläche insgesamt (in 2002-2004)

§ 3a Abs. 4 Satz 1 bis Satz 3 und Satz 5
22 v. H. der BMG, wenn Invstitionsbeginn nach dem
§ 3a Abs. 5 i. V. mit Abs. 2
höchstens 1 200 € je m² Wohnfläche insgesamt (in 2002-2004)

§ 3a Abs. 4 Satz 1 bis Satz 3 und Satz 5
-

§ 3a Abs. 2 und Abs. 3
Fertigstellung des Gebäudes
□ vor dem oder
□ nach dem und vor dem , wenn Bescheinigung der Denkmalbehörde über Baudenkmal vorgelegt wird

Bescheinigung der Gemeinde über begünstigte Lage (innerörtlicher Bereich)

Mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten muss das Gebäude der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.

§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und Satz 3
Anschaffung modernisierter/sanierter Gebäude, wenn für die begünstigten AK keine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 in Anspruch genommen wird, weder durch den Anspruchsberechtigten noch im Veräußerungsfall durch den Erwerber erhöhte Absetzungen vorgenommen worden sind und kein anderer Anspruchsberechtigter Investitionszulage in Anspruch genommen hat

§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. mit Satz 4 und Satz 5
AK auf nachträgliche Herstellungsarbeiten, soweit sie den Betrag von 50 € je m² in den Jahren 2002 bis 2004 übersteigen

höchstens 1 200 € je m² Wohnfläche insgesamt (in 2002-2004)

§ 3a Abs. 4 Satz 1 bis Satz 5
22 v. H. der BMG, wenn Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts nach dem

§ 3a Abs. 5 i. V. mit Abs. 2
-

§ 3a Abs. 2 und Abs. 3
Fertigstellung des Gebäudes
□ vor dem oder
□ nach dem und vor dem wenn Bescheinigung der Denkmalbehörde über Baudenkmal vorgelegt wird

Bescheinigung der Gemeinde über begünstigte Lage (innerörtlicher Bereich)

Mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten muss das Gebäude der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen

§ 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 und Satz 3
Erhaltungsarbeiten, wenn für die Erhaltungsarbeiten keine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 in Anspruch genommen wird [2]

§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. mit Satz 4
Erhaltungsaufw., soweit sie den Betrag von 50 € je m² in den Jahren 2002 bis 2004 übersteigen
höchstens 1 200 € je m² Wohnfläche insgesamt (in 2002-2004)

§ 3a Abs. 4 Satz 1 bis Satz 2 sowie Satz 5 und Satz 6
22 v. H. der BMG, wenn Investitionbeginn nach dem

§ 3a Abs. 5 i. V. mit Abs. 2
-

§ 3a Abs. 2 und Abs. 3
Fertigstellung des Gebäudes
□ vor dem oder
□ nach dem und vor dem , wenn Bescheinigung der Denkmalbehörde über Baudenkmal vorgelegt wird

Bescheinigung der Gemeinde über begünstigte Lage (innerörtlicher Bereich),

Mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Erhaltungsarbeiten muss das Gebäude der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Satz 3

Investitionen nach § 3 und 3a InvZulG 1999 sind im Westteil Berlins nicht begünstigt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999).

c) Eigenen Wohnzwecken dienende Gebäude


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Maßnahme
Bemessungsgrundlage
Höhe der Zulage
Vornahme der Arbeiten
Voraussetzungen
nachträgliche Herstellungsarbeiten und Erhaltungsarbeiten

§ 4 Abs. 1
ab geleistete Zahlungen für begünstigte Arbeiten, soweit sie den Betrag von 5 000 DM im Kj übersteigen.

keine stl. Berücksichtigung der Aufwendungen als BA/WK

keine Förderung der Aufwendungen nach §§ 10e, 10f, 10i EStG oder Eig ZulG

Förderhöchstbetrag von 40 000 DM für die Aufwendungen der Jahre 1999 bis 2001

Anrechnung der Aufwendungen, für die der Anspruchsberechtigte einen Abzugsbetrag nach § 7 FördG abgezogen hat

§ 4 Abs. 2
15 v. H. der BMG

§ 4 Abs. 3
-

§ 4 Abs. 1 Nr. 2
Fertigstellung der Wohnung vor dem

Im Zeitpunkt der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten muss die Wohnung eigenen Wohnzwecken dienen (eigene Wohnzwecke = auch soweit unentgeltliche Überlassung an Angehörige i. S. des § 15 AO)

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3

Investitionen nach § 4 InvZulG 1999 sind im Westteil Berlins nicht begünstigt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 InvZul 1999).

OFD Frankfurt/M. v. - InvZ 1000 A

Fundstelle(n):
KAAAA-85649

1Eine InvZ kommt nur für Erhaltungsaufwendungen in Betracht, die der Anspruchsberechtigte selbst durchführt oder durchführen lässt. Bei der Anschaffung eines vom Veräußerer noch zu modernisierenden Gebäudes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999) sind die AK, soweit sie auf vom Veräußerer durchgeführte Erhaltungsaufwendungen entfallen, nicht begünstigt (vgl. Tz. 10 des BStBl 1998 I S. 1114 - ESt-Kartei InvZulG Karte 24).

2Eine InvZ kommt nur für Erhaltungsaufwendungen in Betracht, die der Anspruchsberechtigte selbst durchführt oder durchführen lässt. Bei der Anschaffung eines vom Veräußerer noch zu modernisierenden Gebäudes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999) sind die AK, soweit sie auf vom Veräußerer durchgeführte Erhaltungsaufwendungen entfallen, nicht begünstigt (vgl. Tz. 10 des BStBl 1998 I S. 1114 - ESt-Kartei InvZulG Karte 24).