OFD Koblenz - S 4514 A

§6 GrEStG Mindestbehaltensfrist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG

Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 i. d. F. von Art. 13 des Steueränderungsgesetzes 2001 ist beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Vergünstigung des § 6 Abs. 1 GrEStG ”insoweit nicht entsprechend anzuwenden, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindert”. In der Gesetzesbegründung ist hierzu folgendes ausgeführt: ”Die Regelung betrifft den Fall, dass sich nach der Übertragung eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Beteiligung eines Gesamthänders an der erwerbenden Gesamthand vermindert. Bisher wurden die von der Rechtsprechung zu § 5 in seiner bis zum gültigen Fassung entwickelten Grundsätze zur Versagung der Steuerbegünstigung auf § 6 Abs. 3 entsprechend angewandt (vgl. Az.: II R 52/93 BStBl 1996 II S. 458). Nachdem durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. BGBl 1999 I S. 402 eine Behaltensregelung in § 5 Abs. 3 normiert wurde, ist auch § 6 anzupassen.” Die zu § 5 Abs. 3 GrEStG ergangene Verfügung (GrESt-Kartei, § 5 GrEStG, Karte 5) gilt daher analog auch für § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG; insbesondere auch zur Anzeige der Beteiligten über Änderungen im Gesellschafterbestand.

Die Neuregelung gilt für Erwerbsvorgänge, die nach dem verwirklicht werden (§ 23 Abs. 7 GrEStG). Für Erwerbsvorgänge, die vor dem verwirklicht wurden, ist weiterhin mit bisheriger Rspr. (BStBl 1996 II S. 458) zu verfahren.

In den Steuerbescheid ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen: ”Die Steuer ist nach § 6 Abs. 3 i. V. mit Abs. 1 GrEStG für den Übergang des Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand (teilweise) nicht erhoben worden. Diese Steuervergünstigung entfällt insoweit, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks vermindert. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG sind sie verpflichtet Änderungen im Gesellschafterbestand der Gesamthand innerhalb von zwei Wochen dem FA-Grunderwerbsteuerstelle anzuzeigen.”

Die Steuerfälle, bei denen die Begünstigung des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG gewährt wird, sind zu überwachen. Es gelten die gleichen Anweisungen wie für die Fälle des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG.

Für die Anfrage nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums steht für die Fälle des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG der Vordruck GrESt 18 (als EDIT-Text) zur Verfügung.

OFD Koblenz v. - S 4514 A

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Fundstelle(n):
TAAAA-85539