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§ 1 GrEStG Vorläufigkeit von Grunderwerbsteuerbescheiden
Ein Stpfl. hatte für einen Kaufpreis von 642 000 DM und einen sich aus dem Prospekt ergebenden ”Gesamtaufwand” von 856 000 DM einen Anteil an einer Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts erworben, dem ein bestimmtes Grundstück zugeordnet war. Das FA sah hierin einen der GrESt unterliegenden Vorgang. Da seine Anfragen nach der Zusammensetzung des Gesamtaufwands nicht beantwortet wurden, erließ es wegen der drohenden Verjährung einen nach § 165 Abs. 1 AO vorläufigen Grunderwerbsteuerbescheid. Die gegen die Vorläufigkeit gerichtete Klage hat das NdSächs. FG durch rechtskräftiges (nicht reversibles) Urt. v. - VII (III) 91/95 - abgewiesen. Es hat darin ausgeführt, da die Rückfragen nach der Höhe der Besteuerungsgrundlage inhaltlich nicht beantwortet worden seien, sei für das FA in tatsächlicher Hinsicht eine zur Zeit der Festsetzung nicht behebbare Ungewissheit über die Bemessungsgrundlage entstanden. Gem. der Rechtsprechung des BFH (vgl. BStBl 1990 II S. 1043 m. w. N.) sei es daher befugt gewesen, den Bescheid vorläufig zu erteilen.
Es wird gebeten, nach diesen Grundsätzen zu verfahren.