OFD Berlin - S 1508

§§ 3, 4 FördG Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen bei vorheriger Zuordnung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens zum Umlaufvermögen

Der (BStBl 2000 II S. 478) entschieden, dass der Stpfl. für die Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes, das innerhalb des Förderzeitraums der Einkünfteerzielung dient, Sonderabschreibungen gemäß §§ 3, 4 FördG (gegebenenfalls zeitanteilig) auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn er das Gebäude zunächst selbst nutzt und erst anschließend innerhalb des Förderzeitraums zur Einkünfteerzielung verwendet (vgl. , BStBl 2000 I S. 1236; FördG Nr. 15 EStG-Kartei Berlin).

In diesem Zusammenhang ist die Frage gestellt worden, ob die Grundsätze des vorgenannten BFH-Urt. auch auf Sachverhalte anzuwenden ist, in denen abnutzbare unbewegliche WG aus dem Umlaufvermögen oder aus dem nicht der Einkünfteerzielung dienenden Privatvermögen innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums in das Anlagevermögen überführt werden.

Hierzu bittet die OFD im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Der Stpfl. kann auch für die Anschaffung oder Herstellung eines unbeweglichen WG Sonderabschreibungen nach den §§ 3, 4 FördG in Anspruch nehmen, wenn diese innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums aus dem Umlaufvermögen oder aus dem Privatvermögen (nicht der Einkünfteerzielung dienend) in das Anlagevermögen überführt wird, soweit keine Mehrfachförderung besteht. Die vom BFH in seinem Urt. v. (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze finden entsprechend Abwendung.

Daher kann beispielsweise ein gewerblicher Grundstückshändler Gebäude oder Wohnungen innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums aus dem Umlaufvermögen in das Anlagevermögen überführen und anschließend für deren Anschaffung oder Herstellung Sonderabschreibungen nach den §§ 3, 4 FördG in Anspruch nehmen, soweit keine mehrfache Begünstigung gegeben ist.

Die OFD bittet darauf zu achten, dass das AfA-Volumen für die lineare AfA gem. § 7 Abs. 4 i. V. mit § 7a Abs. 4 EStG nur für die Jahre der Zugehörigkeit des WG zum Anlagevermögen zu bemessen ist.

OFD Berlin v. - S 1508

Fundstelle(n):
DAAAA-85352