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OFD Frankfurt/M. - S 1988 A

§ 3 FördG Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz bei einer Modernisierung i. S. des Satz 2 Nr. 3; Gewährung der linearen AfA nach § 7a Abs. 4 EStG

Nach § 7a Abs. 4 EStG sind bei unbeweglichen WG, für die Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 EStG vorzunehmen.

In diesem Zusammenhang ist die Frage an die OFD herangetragen worden, ob die Vereinfachungsregelung der Tz. 12 Satz 3 des (BStBl 1993 I S. 279 - ESt-Kartei FördG Karte 4), wonach nachträgliche Herstellungskosten so zu berücksichtigen sind, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden, nur auf nachträgliche Herstellungsarbeiten Anwendung findet, die vom Anspruchsberechtigten selbst - als Bauherr - durchgeführt werden oder ob sie auch die vom Veräußerer vorgenommenen Sanierungsarbeiten i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG erfasst.

Die OFD bittet hierzu folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Die Vereinfachungsregelung der Tz. 12 Satz 3 des (a.a.O) ist nicht auf nachträgliche Herstellungsarbeiten zu beziehen, die vom Veräußerer nach Abschluss des Kaufvertrags gem. § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG durchgeführt werden. Mithin ist bei Anschaffungsfällen i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG die lineare AfA auf die nachträglichen Herstellungsarbeiten im Jahr ihrer Beendigung lediglich zeitanteilig zu gewähren. Dies ergibt sich aus der analogen Anwendung der R 44 Abs. 2 EStR 1999, wonach im Falle der Anschaffung die li...

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OFD Frankfurt/M. v. 16.03.2001 - S 1988 A

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