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Sächs. Staatsministerium der Finanzen, - FG 2026

§ 68 FGO Antrag auf Klageänderung; Belehrung über die einzuhaltende Frist

Nach § 68 Satz 3 FGO ist in Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt geändert oder ersetzt wird, in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Frist für einen Antrag auf Klageänderung hinzuweisen.

Nach den (BFH/NV 1996, 444) und v. (BFH/NV 1996, 900) soll es den Anforderungen des § 68 Satz 3 FGO nicht genügen, wenn der Hinweis im Rahmen der Erläuterungstexte erteilt wird.

Im Hinblick darauf wird gebeten, folgende mit den obersten FinBeh des Bundes und der anderen Länder abgestimmte Auffassung zu vertreten:

Bei maschinell erstellten Bescheiden bei denen nicht die individuelle Rechtsbehelfsbelehrung zur Anwendung kommt, ist es vertretbar, wenn der (von der eigentlichen Rechtsbehelfsbelehrung getrennte) Zusatz ausdrücklich als ”Zusatz zur Rechtsbehelfsbelehrung” überschrieben wird. (Anm.: Da in Sachsen ausschließlich die individuelle Rechtsbehelfsbelehrung zur Anwendung kommt, ist dieser Beschl. für Sachsen ohne Relevanz).

Bei manuell erstellten Bescheiden soll der Hinweis nach § 68 FGO immer an der (eindeutig) richtigen Stelle, d. h. in der Rechtsbehelfsbelehrung und nicht in einer Ergänzung erfolgen. D. h. der Hinweis soll selbst dann nicht im Bescheidteil ”Erläuterunge...

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Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 08.04.1997 - FG 2026

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