OFD Koblenz - S 2163 A- St 31 1

§ 13 EStG Aktivierung von Obstanlagen

Für die Aktivierung von Obstanlagen gilt folgendes:

Nach dem (BStBl. 1979 II S. 281) ist nicht die einzelne Pflanze, sondern die Pflanzenanlage als ein Wirtschaftsgut anzusehen. Dieser Grundsatz bedeutet jedoch nicht, dass der gesamte Pflanzenbestand eines Betriebs stets als ein Wirtschaftsgut zu behandeln ist. Durch die innerhalb des Betriebs angebauten unterschiedlichen Pflanzenarten (z. B. bei einem Obstbaubetrieb: Äpfel, Birnen, Kirschen), die räumlich getrennte Lage der einzelnen Kulturen sowie das Alter der jeweiligen Pflanzenanlage ergeben sich innerhalb eines nachhaltig geführten Betriebs regelmäßig eine Mehrzahl von Wirtschaftsgütern (Pflanzenanlagen und Kulturen), die einer selbständigen Bewertung und Abschreibung unterliegen.

Nach diesen Grundsätzen sind sämtliche Aufwendungen für eine Pflanzenneuanlage von einigem Gewicht als Herstellungskosten für ein neues Wirtschaftsgut zu aktivieren. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch auf eine Prüfung der Frage verzichtet werden, ob aktivierungspflichtige Aufwendungen für die Herstellung einer neuen Obstanlage vorliegen, wenn die Aufwendungen für die Neuanpflanzung von Obstbäumen im Wirtschaftsjahr für den gesamten Betrieb nicht mehr als 3 000,- DM betragen. Diese Beanstandungsgrenze bedeutet nicht, dass über den Betrag von 3 000,- DM hinausgehende Aufwendungen stets aktivierungspflichtige Herstellungskosten sind. So können z. B. über den ganzen Betrieb verteilte Neuanpflanzungen wegen Frostschädigung in den Beständen als Erhaltungsaufwendungen anerkannt werden. Andererseits kann in Ausnahmefällen auch bei Aufwendungen von unter 3 000,- DM im Wirtschaftsjahr eine Aktivierungspflicht gegeben sein, z. B. wenn der Steuerpflichtige im Laufe von einigen Wirtschaftsjahren planmäßig eine Neuanlage herstellt.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen sowie den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer.”

Zusatz der Oberfinanzdirektion:

Die Nichtbeanstandungsgrenze i. H. v. 3.000 DM beträgt im Hinblick auf das BStBl I S. 147, ab 1.600 €.

Diese Karte tritt an die Stelle der bisherigen Karte 19 zu § 13 EStG (lfd. Nr. 4.610).

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Fundstelle(n):
RAAAA-85330