Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
Instanzenzug: Az: 6 C 17/07 Urteilvorgehend Az: 1 K 3928/06 Urteil
Gründe
1 Zur Begründung wird auf die im vorliegenden Verfahren ebenfalls Geltung beanspruchenden Ausführungen im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des im Verfahren 1 BvR 1932/08 (www.bverfg.de) verwiesen.
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111221.1bvr193308
Fundstelle(n):
NAAAI-46225