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BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1052/13

Nichtannahmebeschluss: Mangels Vorlage einer Spezialvollmacht iSd § 22 Abs 2 S 2 BVerfGG unzulässige Verfassungsbeschwerde

Gesetze: § 22 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Instanzenzug: Az: S IV StVK 48041 Js 797/09 (503/13) Beschluss

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Vertreterin des Beschwerdeführers den Nachweis ihrer Bevollmächtigung trotz gerichtlichen Hinweises nicht in einer den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG genügenden Weise geführt hat. Die allgemein "in Sachen Verfassungsbeschwerde" erteilte Vollmacht bezieht sich nicht - wie gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG erforderlich - ausdrücklich auf das konkrete Verfahren (vgl. BVerfGE 62, 194 <200>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2446/14 -, juris und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1898/01 -, NJW 2002, S. 428; Lenz/Hansel, BVerfGG, 1. Aufl. 2013, § 22 Rn. 17).

2 Über die Frage, ob das Landgericht Grundrechte des Beschwerdeführers dadurch verletzt hat, dass es von einem Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG statt - wie vom Beschwerdeführer beantragt - von der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu beurteilenden Konstellation einer vorläufigen Aussetzung der belastenden Maßnahme ausgegangen ist, kann daher nicht entschieden werden.

3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
TAAAI-45974