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§ 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen ab
Nach Tz. 8 des im BStBl 1995 Teil I S. 719 veröffentlichten ArbG-Merkblatts sind die nach arbeitsrechtlichen oder anderen Vorschriften zu zahlenden Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen dem stpfl. Arbeitslohn zuzurechnen, soweit sie die Summe der für die maßgebende Abwesenheitsdauer steuerfreien Pauschbeträge überschreiten. Die Zusammenrechnung mit Fahrtkostenvergütungen und Übernachtungskostenvergütungen ist zulässig. Hierzu gilt im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder folgendes:
Die Zusammenrechnung ist auf die jeweilige Erstattung beschränkt. Dabei können mehrere Dienstreisen zusammengefaßt werden, wenn die Auszahlung der betreffenden Reisekostenvergütungen in einem Betrag erfolgt. Entsprechendes gilt für die Erstattung von Umzugskosten und Vergütungen von Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung (Trennungsgeldern).