BMF - S 2332

§ 19 EStG Einkommen-(lohn-) steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen der Arbeitnehmer

Gegen den mit Schr. v. übersandten Antwortentwurf an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. wurden von keinem Land Einwände erhoben. Einen Abdruck des Antwortschreibens übersendet das BMF mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Anlage

”Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schr. v. hatte ich Ihnen mitgeteilt, dass ich Ihr Anliegen auf die Tagesordnung der Sitzung mit den für Fragen der Lohnsteuer zuständigen Vertretern der obersten FinBeh der Länder gesetzt habe. Über das Ergebnis dieser Besprechung möchte ich Sie nunmehr unterrichten.

a) Behandlung der Versicherungsleistungen bei einem Arbeitgeberwechsel im Kalenderjahr/Wechsel der stl. Behandlung der Prämie im Verlaufe eines Kalenderjahres

Durch die Bezugnahme auf das Kj des Versicherungsfalls in Tz. 4.1.1 des (BStBl 2000 I S. 1204) sollte deutlich gemacht werden, dass für die lohnstl. Behandlung der Versicherungsleistungen nicht der Zeitpunkt (das Kj) der Auszahlung der Versicherungsleistung, sondern immer der Zeitpunkt (das Kj) des Unfallereignisses maßgebend ist. Für die stl. Behandlung der Versicherungsleistungen bei einem ArbG-Wechsel im Kj ist daher das zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bestehende Versicherungsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis maßgebend, aus dem die Versicherungsleistung gezahlt wird.

b) Keine Aussage im (a. a. O.) zur Behandlung von Leistungen für Unfälle im privaten Bereich, wenn der Beitrag steuerpflichtiger Arbeitslohn ist

Eine Aussage im BMF-Schr. hierzu war nicht notwendig, da sich die Rechtsfolgen in diesem Fall bereits aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LStDV ergeben.

c) Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber im Fall einer Auszahlung der Versicherungsleistung direkt vom Versicherungsunternehmen an den Arbeitnehmer

Steht der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem ArbG zu und wickelt das Versicherungsunternehmen die Auszahlung der Versicherungsleistung unmittelbar mit den AN ab, so ist davon auszugehen, dass das Versicherungsunternehmen den ArbG als Versicherungsnehmer regelmäßig über die Zahlung informiert.”

BMF v. - S 2332

Fundstelle(n):
QAAAA-85083