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FinMin NdSachsen, - S 2351

§ 7 EStG Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) für einen durch Unfall beschädigten Pkw; Anwendung des BStBl II S. 443

Der BFH hat in seinem o. b. Urt. entschieden, daß AfaA nur im VZ des Schadenseintritts abziehbar sind. An seiner bisherigen Rechtsprechung (Urt. v. , BStBl 1969 II S. 160), wonach dann, wenn vernünftige Gründe für die Annahme gegeben sind, daß dem AN der Schaden voll ersetzt werden wird, die Absetzung für das Jahr vorgenommen werden kann, in dem sich herausstellt, daß der AN den Schaden doch selbst tragen muß, hält er nicht mehr fest.

Aus Vertrauensschutzgründen ist nicht zu beanstanden, wenn Stpfl. in diesen Fällen AfaA für vor dem eingetretene Unfälle entsprechend der alten BFH-Rechtsprechung noch in einem späteren Jahr steuerlich geltend machen.

Dieser Erl. ergeht im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der anderen Bundesländer.

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Niedersächsisches Finanzministerium v. 02.09.1998 - S 2351

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