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OFD Cottbus - S 2151

§ 6 EStG Bilanzierung von Lieferrechten, hier: Zuckerrübenlieferrechte

1. Zuckerrübenlieferrecht

Unter dem Begriff ”Zuckerrübenlieferrecht” wird das Recht eines Rübenanbauers verstanden, Rüben, die er einem Zuckerhersteller anliefert, zu garantieren A- und B-Rübenpreisen bezahlt zu erhalten und eventuell an den C-Sonderquoten teilzuhaben (Abnahme- und Preisgarantie).

Bis zum galt in der DDR die Anordnung v. über die Beziehungen bei der Lieferung und Abnahme von Zuckerrüben und Zucker (GBl DDR II 1972 Nr. 62 S. 668). Auf dieser Grundlage wurden die Lieferungen und Abnahmen zwischen Aufkäufer (volkseigene Zuckerindustrie) und Zuckerrübenanbauer (LPG, VEG usw.) gestaltet. Diese Anordnung wurde am durch das Gesetz über die Ein- und Durchführung von Marktorganisation für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse - Marktorganisationsgesetz - und die darauf gestützte Durchführungsverordnung über die Marktorganisation für Zucker - Zuckerverordnung - abgelöst (GBl DDR II 1990 Nr. 42 S. 657, GBl DDR I 1990 Nr. 55 S. 1125).

Nach diesen VO wurden die Zuckerquoten durch die EG an die Zuckerhersteller vergeben, die ihrerseits an die Lieferanten verteilt wurden.

Aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben wurden zwischen den Zuckerherstellern...

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OFD Cottbus v. 12.06.1998 - S 2151

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