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§ 5 EStG Verfahrensfragen im Zusammenhang mit Kommunalleasing und mit sogenannten Betreibermodellen
1. Kommunalleasing
1.1 Begriff
Kommunalleasing liegt vor, wenn der Leasingnehmer eine Gebietskörperschaft, ein Zweckverband, eine in einen öffentlich-rechtlichen Haushalt eingebundene Einrichtung oder eine andere privatrechtlich organisierte Gesellschaft ist, an der mehrheitlich öffentlich-rechtliche Körperschaften beteiligt sind. Dies gilt nicht, wenn diese Gesellschaft als Aktiengesellschaft börsennotiert oder der Leasingnehmer dem Bereich von Sparkassen zuzurechnen ist.
Für die Einordnung als Leasingvertrag ist der wirtschaftliche Gehalt der abgeschlossenen Vereinbarungen maßgebend.
1.2 Annahme von Spezialleasing
Allein die Tatsache, daß der Leasingnehmer die ”öffentliche Hand” ist, reicht für die Annahme von Spezialleasing nicht aus. Ob Spezialleasing vorliegt, ist nach den für die Abgrenzung geltenden allgemeinen Kriterien zu prüfen (EStG-Kartei NRW § 5 EStG Fach 2 Nr. 1).
2. Verfahrensgrundsätze für Fälle, die der Prüfkommission ”Kommunalleasing” vorzulegen sind
Die auf Bundesebene eingerichtete Prüfkommission ”Kommunalleasing” hat bisher in Fällen des Kommunalleasing die Frage der Zurechnung des Leasinggegenstands beim Leasinggeber oder Leasingnehmer im Einzelfall verbindlich entschieden, wenn...