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FinMin Thüringen, - S 2337 A

§ 3 Nr. 12, 13 EStG Behandlung der Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit

A. Allgemeines

Ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit erhalten eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Thüringer VO über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) v. (GVBl. S. 617), zuletzt geändert durch VO v. (GVBl. S. 950).

I. Die den ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten (z. B. den ehrenamtlichen Bürgermeistern) gewährten Aufwandsentschädigungen gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i. S. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG und unterliegen damit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (§ 38 EStG), soweit sie nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 2 oder Nr. 13 EStG steuerfrei sind.

II. Steuerfrei sind

  • ggf. teilweise die nach § 3 Nr. 13 EStG in der jeweils gültigen Fassung nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gezahlten Reisekostenvergütungen,

  • nach § 3 Nr. 12 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten berücksichtigungsfähig wären.

III. Die Regelung dieses Erlasses gilt nicht für die Aufwandsentschädigungen, die den ehrenamtlichen Ortsbürgermeistern (§ 45 Thüringer Kommunalordnung) gewährt werden. Für diese ist der Erl. v. S 2121 A anzuwenden; dabei ist die Einwohnerzahl der Ortschaft maßgebend. Eine Neufassung dieses Erl. wird in Kürze erfolgen.

B...

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Finanzministerium Thüringen v. 05.08.1996 - S 2337 A

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