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§ 3 Nr. 64 EStG Behandlung des nach § 58a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gezahlten Auslandsverwendungszuschlags (sog. Krisenzulage)
Es ist gefragt worden, wie der nach § 58a BBesG gezahlte Auslandsverwendungszuschlag, den Soldaten für einen Einsatz in Kroatien erhalten haben, steuerlich zu behandeln ist.
Der Auslandsverwendungszuschlag wurde durch das Gesetz über dienstrechtliche Regelungen für besondere Verwendungen im Ausland (Auslandsverwendungsgesetz - AuslVG, BGBl 1993 I S. 1394) durch Änderung des BBesG eingeführt und gilt die mit der besonderen Verwendung im Ausland verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen und Erschwernisse ab.
Der Auslandsverwendungszuschlag wird nach § 58a Abs. 4 BBesG zusätzlich zu den bei Verwendungen im Inland zustehenden Bezügen gezahlt und ist im einzelnen in der VO über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags (AuslVZV) - BGBl I S. 1226 - geregelt.
Bei der steuerlichen Beurteilung des Auslandsverwendungszuschlags ist eine Unterscheidung zwischen Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Soldaten, die Wehrdienst leisten, vorzunehmen.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit werden nach dem BBesG besoldet und erzielen damit Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG, zu denen auch der o. g. Auslandsverwendungszuschlag hinzuzurechnen ist.
Der Zuschlag bleibt jedoch nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei.
Der Ausl...