BMF - S 2363 BStBl 2002 I 652

Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2003

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2003 Folgendes:

I. Lohnsteuerkartenmuster

Das Muster der LSt-Karte 2003 ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG bestimmt worden und wird hiermit in der Anlage bekannt gemacht. Es ist sicherzustellen, dass die LSt-Karten 2003 dem Muster entsprechen. Im Übrigen wird Folgendes bemerkt:

1. Die ausstellende Gemeinde braucht nur in der ersten Zeile auf der Vorderseite der LSt-Karte angegeben zu werden.

2. Der Karton für die LSt-Karten muss mit Tinte beschreibbar sein, soll ein Gewicht von 140g/qm haben und ein Wasserzeichen enthalten. Die Kartonfarbe ist grün. Das Format für die LSt-Karte wir wie bisher ein Blatt DIN A 5 (148 × 210 mm).

3. Wegen der Versendung der Lohnsteuerkarten in Fensterbriefumhüllungen weist das BMF auf die Anl. 2 Abschn. 1.3 Abs. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für den Briefdienst Inland (AGB BfD Inl.) hin. Für die Absenderangabe kann der obere Teil des Anschriftenfeldes auf der Lohnsteuerkarte benutzt werden; die Absenderangabe darf nach den postalischen Bestimmungen jedoch nicht mehr als ein Fünftel der Fensterfläche umfassen. Es dürfen grundsätzlich nur solche Fensterbriefumhüllungen verwendet werden, die keine von dem Muster abweichende Gestaltung der Lohnsteuerkarten erfordern; nur die Abmessungen des Anschriftenfeldes und die Beschriftung der Lohnsteuerkarten dürfen den verwendeten Umhüllungen angepasst werden.

II. Ausstellungsverfahren

Für die Ausstellung der LSt-Karten 2003 sind die Vorschriften des § 39 EStG sowie die Anordnungen in R 108 LStR maßgebend.

Ergänzend gilt Folgendes:

1. Bescheinigung der Steuerklasse

Die Bescheinigung der LSt-Klasse richtet sich nach § 38b EStG.

Durch Gesetzesänderung wird § 32 Abs. 7 Satz 6 EStG rückwirkend zum entfallen (Gesetzesbeschluss Fünftes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes, dem der Bundesrat am zugestimmt hat). Damit ist es nicht mehr erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Steuerklasse II (Abzug des Haushaltsfreibetrags) bereits in 2001 vorgelegen haben.

2. Bescheinigung der Merkmale für den Kirchensteuerabzug

Das KiSt-Merkmal für den Ehegatten ist nur bei konfessionsverschiedenen Eheleuten einzutragen; bei konfessionsgleichen und bei glaubensverschiedenen Eheleuten ist das KiSt-Merkmal des Ehegatten nicht zu bescheinigen.

Beispiele:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Konfessionszugehörigkeit
Eintragung im Feld
AN
Ehegatte
Kirchensteuerabzug
ev
rk
ev     rk
ev
ev
ev
rk
- -
rk
- -
ev
- -
- -
- -
- -

Aus der Nichteintragung des KiSt-Merkmals für den Ehegatten kann nicht geschlossen werden, dass der Ehegatte keiner zur Erhebung von KiSt berechtigten Religionsgemeinschaft angehört.

Die Entscheidung über die persönliche KiSt-Pflicht ist Sache der Religionsgemeinschaften. Zweifel, die sich aus den Angaben hinsichtlich der rechtlichen Zugehörigkeit eines AN zu einer zur Erhebung von KiSt berechtigten Religionsgemeinschaft ergeben sollten, müssen nach Fühlungsnahme mit den Kirchenbehörden beseitigt werden. Auf Antrag ist den Kirchenbehörden die Möglichkeit zu einer Prüfung der Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu geben. Die Art und Weise der Prüfung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen.

3. Eintragung des Gemeindeschlüssels

Veränderungen des achtstelligen amtlichen Gemeindeschlüssels (AGS) sind nicht zulässig. Die Eintragung ist in dem dafür vorgesehenen Feld vorzunehmen.

4. Ausstellung von Lohnsteuerkarten bei Nebenwohnung

Die Gemeinde, in deren Bezirk der AN oder bei verheirateten AN der ältere Ehegatte für eine Nebenwohnung gemeldet ist, darf für diesen keine LSt-Karte ausstellen.

5. Versendung der Lohnsteuerkarten

Die LSt-Karten sind in einer verschlossenen Briefumhüllung zu übermitteln. Die LSt-Karten von Ehegatten sind getrennt zuzustellen. Werbezettel oder Prospekte irgendwelcher Art dürfen den LSt-Karten nicht beigefügt werden. Auf den Briefumhüllungen darf kein Hinweis auf den Inhalt gedruckt sein. Die Lohnsteuerkarten dürfen auch nicht anderweitig zu Werbezwecken verwendet werden.

6. Sicherheitsmaßnahmen

Nach R 108 Abs. 11 LStR ist ein Restbestand an LSt-Kartenvordrucken unverzüglich nach Ablauf des Jahres 2003 zu vernichten. Von dieser Anweisung sind die LSt-Kartenvordrucke ausgenommen, die - durch Stempelaufdruck oder Perforation klar und deutlich als ”Muster” gekennzeichnet - archiviert werden, um durch einen Vergleich nach 2003 auftauchende Fälschungen von LSt-Karten feststellen zu können.

Es bestehen deshalb keine Bedenken, wenn einzelne Exemplare dieser Muster auch mit dem beim allgemeinen Ausstellungsverfahren üblichen Aufdruck versehen werden.

BMF v. - S 2363

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 652
QAAAA-84474