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§ 33c EStG Kinderbetreuungskosten bis einschließlich 1996
Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG bis einschließlich 1996 sind nicht mehr um die zumutbare Belastung zu kürzen ( DB 1996 S. 2204). Diese geänderte Verwaltungsauffassung, die der im angeführten BFH-Rechtsprechung folgt, kann u. U. zu einer Schlechterstellung des Stpfl. führen, wenn neben Kinderbetreuungskosten andere agw. Belastungen i. S. des § 33 EStG geltend gemacht wurden (siehe Beispiel in der Vfg. v. ). Die AO-Referatsleiter vertraten hierzu die Auffassung, daß einer schlechterstellenden Änderung der Steuerfestsetzung § 176 Abs. 2 AO entgegensteht.
Vorläufige Steuerfestsetzungen, bei denen die geänderte Verwaltungsauffassung zu einer Schlechterstellung des Stpfl. führen würde, sollen nunmehr hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten ohne Änderung für endgültig erklärt werden (§ 165 Abs. 2 AO). Der Stpfl. ist hierbei darauf hinzuweisen, daß die nach der BFH-Rechtsprechung sich ergebende Änderung zu seinen Ungunsten wegen § 176 Abs. 2 AO unterbleibt. Außerdem ist er darauf hinzuweisen, daß etwaige sonstige Vorläufigkeitspunkte und ein ggf. bestehender Vorbehalt der Nachprüfung bestehen bleiben.