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NWB Nr. 36 vom Seite 2974

MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN

Kein Grundsteuererlass bei strukturell bedingtem Wohnungsleerstand - und 11 C 13/00 -

von Regierungsdirektor Reinhard Stöckel, Erfurt-Mittelhausen

I. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

In dem vom und 11 C 13/00 (s. NWB EN-Nr. 504/2001) entschiedenen Fall wird ein Grundsteuerteilerlass für einen sechzig Einheiten umfassenden Wohnblock wegen einer Minderung des normalen Rohertrags um 33 1/3 %, der ”im Wesentlichen aus dem Leerstehen von Wohnungen infolge strukturell bedingter mangelnder Mieternachfrage” resultiert, beantragt.

Das BVerwG vertritt dazu die Auffassung, dass Mietausfälle aufgrund strukturell bedingter fehlender Mieternachfrage bei der Ermittlung des normalen Rohertrags zu berücksichtigen sind und deshalb nicht als Minderung des normalen Rohertrags geltend gemacht werden können. Da ein Grundsteuererlass bereits aus diesem Grunde ausscheide, komme es auf die Frage, ob der Steuerschuldner die Mietausfälle zu vertreten habe, nicht an.S. 2975

II. Anmerkungen

Nach § 33 Abs. 1 GrStG i. V. mit Abschn. 38 GrStR kann ein Grundsteuer(teil-)erlass gewährt werden, wenn

  • die Minderung des normalen Rohertrags mehr als 2...

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