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MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
FG Münster zur Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte
Im Rahmen des StEntlG 1999/2000/2002 wurden mit Wirkung ab dem VZ 1999 die Tatbestände des § 23 EStG a. F. unter dem Begriff private Veräußerungsgeschäfte erweitert und neu subsumiert, sowie die Fristen für eine Gewinnrealisierung für Gebäude auf zehn Jahre und für sonstige Wirtschaftsgüter auf ein Jahr angehoben. Somit zählen nunmehr nach § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 EStG sämtliche Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften zu den sonstigen Einkünften, sofern die genannten Fristen (Spekulationsfristen) unterschritten werden. Gem. § 52 Abs. 39 EStG ist diese Vorschrift auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem rechtswirksam abgeschlossenen Vertrag o. ä. beruht. Dies hatte zur Folge, dass nach altem Recht bereits abgelaufene Spekulationsfristen wieder auflebten.
I. Entscheidung des FG Münster
Mit Beschl. v. - 4 V 6735/00 E (EFG 2001 S. 294) hat nunmehr das FG Münster erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung eines Grundstücksverkaufs nach § 23 EStG n. F. geäußert, für den die Spekulationsfrist nach altem Recht abgelaufen war. In diesem Verfahren hatte...