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OFD Karlsruhe - S 0338/

§ 32c EStG Verfassungsmäßigkeit der Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften nach § 32c EStG; , DB 1999 S. 987; Ruhenlassen von Einspruchsverfahren/Aussetzung der Vollziehung

Der BFH hat mit dem o. a. Beschl. v. dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Regelung des § 32c EStG zur Tarifspreizung bei gewerblichen Einkünften verfassungsgemäß ist.

Die Referatsleiter AO sahen mehrheitlich keinen Bedarf für eine vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf diesen Vorlagebeschluss.

Einspruchsverfahren, in denen Stpfl. sich auf den o. a. Vorlagebeschluss berufen, ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, sofern nicht der Einspruchsführer einen Fortsetzungsantrag nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO stellt. Soweit im Einspruchsverfahren die Tarifspreizung auch für andere Einkunftsarten begehrt wird, können diese Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ebenfalls ruhen.

Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide kommt jedoch nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG zu bejahen sind, da selbst bei Vorliegen ernstlicher Zweifel das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten ist als das Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (AO-Kartei § 361 Karte 1 Tz. 2.5.4).

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OFD Karlsruhe v. 14.09.1999 - S 0338/

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