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MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
Umsatzsteuerliche Überlegungen im Rahmen des Erfüllungswahlrechts des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO
Im Rahmen der Sicherung und Verwertung der Insolvenzmasse besitzt der Insolvenzverwalter ein Erfüllungswahlrecht nach § 103 InsO. Demnach ist es dem Verwalter im Namen des Schuldners anheimgestellt, die Erfüllung gegenseitiger Verträge zu verlangen oder zu unterlassen, soweit es sich um unvollständig erfüllte Verträge handelt. Der Gesetzgeber hat damit im Grundsatz die Befugnis des Verwalters, die Erfüllung gegenseitiger Verträge zu verlangen oder zu unterlassen, aus der Konkurs- in die Insolvenzordnung übernommen. Ungeklärt indes bleibt eine Reihe von umsatzsteuerlichen Fragestellungen. Im folgenden werden zwei wesentliche umsatzsteuerliche Probleme im neuen Insolvenzverfahren aufgegriffen.
I. Vorüberlegung: Zur Frage der Abgrenzung des Anmeldungszeitraums
Begründet wird die Umsatzsteuerforderung des FA durch entsprechende steuerbare Tatbestände (Umsätze). Abzuführen ist die Umsatzsteuer gem. § 13 Abs. 1 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Umsatz getätigt wurde. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens gilt es - aufgrund einer fehlenden gesetzlic...