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MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
Zum Begriff des ”Bildschirmarbeitsplatzes”
I. Problemstellung
Nach der Bildschirmarbeitsverordnung hat jeder Arbeitgeber (Ausnahme: Kleinbetriebe) seit dem eine Dokumentation von Gefährdungs- und Belastungsanalysen vorzunehmen. In der Praxis herrscht Unsicherheit darüber, was unter einem Bildschirmarbeitsplatz zu verstehen ist. Hold hatte in NWB F. 26 S. 2873 hierzu ausgeführt, daß als Beschäftigte an einem Bildschirmgerät (Bildschirmarbeiter) nur diejenigen Beschäftigten gelten, die gewöhnlich, also in der Regel zu einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen. Ob ein wesentlicher Anteil schon bei 30 % oder erst bei 50 % erreicht wird, bleibt dabei offen.
II. Lösungsansätze
Der Verordnungsgeber hatte sich bei dem Versuch, die EG-Richtlinie 90/270 EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheits-S. 446schutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten in nationales Recht umzusetzen, zunächst bemüht, die unbestimmte Aussage ”zu einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit” durch eine eindeutige, zeitbestimmte und dadurch praxisnahe Regelung zu ersetzen. Der ursprüngliche Referentenentwurf sah deshalb - bezogen auf einen 8-Stun...