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MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
Gesonderte Aufzeichnung der als Betriebsausgaben geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen
Anläßlich einer Geschäftsreise oder einer doppelten Haushaltsführung entstehende Verpflegungsmehraufwendungen sind seit 1996 ausschließlich mit Pauschalwerten als Betriebsausgaben abziehbar. Die Möglichkeit des Einzelnachweises der betrieblich veranlaßten Verpflegungsmehraufwendungen ist seither ersatzlos entfallen (zur Neuregelung ab 1997 vgl. NWB Aktuelles 3/97; Goydke, DStZ 1997 S. 65; Starke, FR 1997 S. 258).
Die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG festgelegten Pauschbeträge haben Abgeltungswirkung. Sie typisieren die Höhe der beruflich veranlaßten Verpflegungsmehraufwendungen und folglich die Betriebsausgabenhöhe.
§ 4 Abs. 7 EStG bestimmt eine gesonderte Aufzeichnung von nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben. Die Höhe der als Betriebsausgaben abziehbaren Verpflegungspauschalen ist bei den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben festgelegt. Hieraus folgert die Finanzverwaltung, daß zwingend eine gesonderte Aufzeichnung der als Betriebsausgaben geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen zu erfolgen hat. Dieses soll gelten, obwohl als Betriebsausgaben ausschließlich Verpflegungspausch...