OFD München - S 2256

§ 23 EStG Behandlung von geldwerten Vorteilen als Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns bzw. Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften

Es ist gefragt worden, ob geldwerte Vorteile bei der Veräußerung des vergünstigt erworbenen WG im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns/-verlusts nach § 23 Abs. 3 EStG als AK zu behandeln sind. Dieser Frage liegt folgender Mustersachverhalt zu Grund:

Sachverhalt:

Der Stpfl. A ist AN der X-AG und erhält von dieser Stock-Optione, mittels derer er 10 Aktien der X-AG zu einem festen Basiskurs von je 100 € erwerben kann. Im Januar 2001 übt A diese Stock-Options aus und erwirbt 10 Aktien der X-AG zum Preis von je 100 € (tatsächlicher Kurs 150 €). Diese Aktien veräußert er im November 2001 zu einem Kurs von 200 € pro Aktie.

Hierzu wird folgende Auffassung vertreten:

Durch die Gewährung von Stock-Options erhält A im Zeitpunkt der Ausübung (Januar 2001) einen geldwerten Vorteil i. H. von insgesamt 50 €/Aktie × 10 Aktien = 500 € (vgl. hierzu u. a. das BStBl 1972 II S. 596, Beschl. v. , BStBl 1999 II S. 684), den er im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. von § 19 EStG der ESt unterwerfen muss. Dieser geldwerte Vorteil ist bei der späteren Berechnung des Veräußerungsgewinns/-verlusts i. S. von § 23 EStG als AK zu behandeln, um bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlusts eine doppelte Besteuerung dieses Betrags zu vermeiden.

Der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist mithin bei der Veräußerung der Aktien durch A im November 2001 wie folgt zu berechnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Veräußerungspreis
10 × 200 €
2 000 €
abzüglich tatsächlich gezahlter Betrag
10 × 100 €
1 000 €
abzüglich versteuerter geldwerter Vorteil
10 ×   50 €
500 €
Anschaffungskosten
./. 1 500 €
Veräußerungsgewinn
=    500 €

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass auch in den Fällen, in denen der geldwerte Vorteil - z. B. durch die Anwendung des Freibetrags i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG - bisher nicht der Besteuerung unterworfen wurde oder in denen eine Steuerbegünstigung gewährt wurde, AK i. H. dieses (unversteuerten oder besonders versteuerten) geldwerten Vorteils vorliegen.

Anmerkung:

Die Verfügung entspricht inhaltlich der , DB 2002 S. 454

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2256
OFD Nürnberg v. - S 2256

Fundstelle(n):
QAAAA-84153