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OFD Frankfurt/M. - S 2258 A

§ 24 EStG Entschädigungsleistungen wegen der durch die Inanspruchnahme von Grundstücken durch die sowjetischen Streitkräfte entstandenen Schäden

Die Bundesrepublik Deutschland ist auf der Grundlage eines gesetzlichen Besitzeinweisungsverhältnisses nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zu dem ”Vertrag v. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland” (Aufenthalts- und Abzugsvertrag) v. i. V. mit § 38 Landbeschaffungsgesetz verpflichtet, für die Fortdauer der Inanspruchnahme ihrer Liegenschaften (Wohn-, gewerbliche und unbebaute Grundstücke) durch die sowjetischen Streitkräfte mit Wirkung ab dem bis zur förmlichen Rückgabe den Eigentümern der Liegenschaften eine sog. Besitzeinweisungsentschädigung zu zahlen.

Weiterhin werden nach Art. 24 Abs. 1 des Aufenthalts- und Abzugsvertrags v. Schäden, die durch dienstliche Handlungen oder Unterlassungen oder durch Begebenheiten verursacht werden, für die die sowjetischen Truppen verantwortlich sind, von deutschen Behörden nach den Vorschriften und Grundsätzen des deutschen Rechts abgegolten, die anwendbar wären, wenn unter sonst gleichen Umständen deutsche Streitkräfte für den Schaden...

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OFD Frankfurt/M. v. 06.02.1997 - S 2258 A

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