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NWB Nr. 35 vom Seite 2725

MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN

Zur Berechnung der Rückstellung für den Solidaritätszuschlag und die Körperschaftsteuer der Jahre 1991 und 1992 bei geplanter Vollausschüttung

von Dipl.-Kaufmann Frank Jungmann, Bremen

I. Einleitung

Die Bemessung des Solidaritätszuschlags (SolZ) als Ergänzungsabgabe zur KSt bemißt sich nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten positiven KSt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SolZG). Beabsichtigt eine KapGes im Jahr 1991 oder 1992 eine Vollausschüttung, so ergeben sich bei der Berechnung der Rückstellung für den SolZ und die KSt rechnerische Schwierigkeiten.

Die KSt berechnet sich nach § 23 KStG aus der Thesaurierungsbelastung auf das zu versteuernde Einkommen (z. verst. Eink.) vermindert oder erhöht nach den Vorschriften des Vierten Teils des KStG (Anrechnungsverfahren). Der SolZ darf das zu versteuernde Einkommen nicht mindern, § 10 Nr. 2 KStG, und kürzt somit gem. § 31 Abs. 1 Nr. 4 KStG das zur Verfügung stehende Ausschüttungspotential (EK50), von dessen Höhe die KSt-Minderung und somit wieder der SolZ abhängig ist.

Nachfolgend soll für eine unbeschränkt steuerpflichtige inländische KapGes, die 1991 und 1992 eine Vollausschüttung ausschließlich aus EK56 und/oder EK50 plant 1), gezeigt werden, ob und in welcher Höhe eine ...

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