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Sächs. Staatsministerium der Finanzen, - S 2295

§ 22 EStG Rückwirkender Wegfall von Lohnersatzleistungen

Bezugnehmend auf den Erl. v. S 2295 ist im Fall der rückwirkenden Ablösung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe durch eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bisher gezahltes Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe als Leibrente anzusehen und mit dem Ertragsanteil der Besteuerung zu unterwerfen. Abschn. 91 Abs. 5 LStR 1993 ist sinngemäß anzuwenden.

Im Entwurf der LStR 1996 ist Abschn. 91 Abs. 5 dahingehend ergänzt worden, daß die Regelungen in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift sinngemäß auch für die Fälle anzuwenden sind, in denen wegen der rückwirkenden Zubilligung einer Rente der Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz rückwirkend wegfällt, soweit der Bundesanstalt für Arbeit gegenüber dem Rentenversicherungsträger ein Erstattungsanspruch zusteht.

Damit fällt auch das nach § 249a Arbeitsförderungsgesetz gezahlte Altersübergangsgeld unter diese Vorschrift.

Aus Billigkeitsgründen bestehen keine Bedenken, die im Entwurf der LStR 1996 eingefügte Regelung des Abschn. 91 Abs. 5 Satz 2 bereits auf die geschilderte ESt-Veranlagung für das Kj 1994 anzuwenden.

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Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 27.03.1995 - S 2295

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