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Einkommensteuer; | Übernahme des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters durch Rechtsnachfolger (§§ 16, 24 EStG)
Überträgt ein Handelsvertreter im Einvernehmen mit den vertretenen Firmen Werksvertretungen auf einen Nachfolger gegen laufende Zahlungen, so gehören diese grundsätzlich auch dann zum laufenden Gewinn, wenn laut Übergabevertrag Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB ,,nicht entstehen'' oder der Nachfolger die vertretenen Firmen von solchen Ausgleichsansprüchen freistellt ().