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Rechtsprechung zum Arbeitsrecht - 2. Halbjahr 1998 -
I. Individualarbeitsrecht
1. Allgemeines Arbeitsvertragsrecht
a) Arbeitnehmereigenschaft - Medienbereich
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Nach der Rspr. des BAG unterscheidet sich nach wie vor ein Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete gegenüber dem zur Dienstleistung Berechtigten befindet. Arbeitnehmer (AN) ist der Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von dem Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt, die sich insbesondere darin zeigt, daß ein Beschäftigter hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers (ArbG) unterliegt. Der freie Mitarbeiter dagegen kann im wesentlichen seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit frei gestalten. Diese Grundsätze sind nach einigen Entscheidungen des BAG auch für den Medienbereich maßgebend. So können nach einem nebenberuflich tätige Rundfunkreporter freie Mitarbeiter sein, auch wenn sie viele Jahre fortlaufend eingesetzt werden (