OFD Magdeburg - S 2132 a

§ 13 EStG Bewertung zur Schlachtung vorgesehener Milchkühe; Einrichtung einer besonderen Gruppe von zur Schlachtung vorgesehenen Rindern zum

Die durch die BSE-Krise eingetretenen Schwierigkeiten bei der Vermarktung von Rindern im Frühjahr 2001 haben bei den reinen Futterbaubetrieben mit Bilanzstichtag zu überhöhten Viehbeständen geführt, die sich in der Folgezeit nicht zu dem mit dem Gruppenwert angesetzten Preis veräußern ließen. Bei regelmäßigem Verlauf wären diese Tiere am Bilanzstichtag bereits aus dem BV ausgeschieden, weil sie vorher verkauft oder geschlachtet worden wären.

Aufgrund einer Abstimmung der Vertreter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder bittet die OFD hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

Zur Verminderung der Folgen der BSE-Krise besteht für Futterbaubetriebe, die ihre Milchkühe als Gruppe entsprechend den Richtwerten der FinVerw bewerten, die Möglichkeit, innerhalb der Gruppe Rindvieh eine besondere Gruppe für schlachtreife Tiere zu bilden, in der die Tiere nach den Grundsätzen der Einzelbewertung mit dem Schlachtwert oder dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden. Die Schlachtreife zum kann bei Tieren, die bis zur Bilanzaufstellung, spätestens aber bis zum aus dem Betrieb ausgeschieden sind, ohne weiteres unterstellt werden; für später geschlachtete Tiere bedarf es einer besonderen Darlegung durch den Stpfl.

Diese Regelung findet jedoch nur auf den Bilanzstichtag Anwendung. Sie gilt in Anlehnung an das BStBl I S. 179, zuletzt geändert durch das BStBl I S. 864 (ESt-Kartei Teil III S. 13 Karte 3.5), für alle landwirtschaftlich tätigen Betriebe unabhängig von ihrer Rechtsform.

OFD Magdeburg v. - S 2132 a

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BAAAA-83575