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Rechtsprechung der Finanzgerichte zum Bilanzsteuerrecht 1989
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Betriebsvermögen und Privatvermögen
Seit dem (gutgemeinten und oft mißverstandenen) Beschluß des Großen Senats v. (BStBl 1974 II S. 132), daß Heizungs-, Fahrstuhl-, Be- und Entlüftungsanlagen in Gebäuden des Betriebs- wie des Privatvermögens unselbständige Gebäudeteile sind und deshalb nicht gesondert abgeschrieben werden können, gehört die Bilanzierung gemischtgenutzter Gebäude zu den delikatesten Fragen des Bilanzsteuerrechts. Insbesondere will vielen nicht einleuchten, daß zwar der zu Wohnzwecken genutzte Gebäudeteil ein besonderes WG neben dem betrieblich genutzten Gebäudeteil sein soll - nach Abschn. 13b EStR sind der vermietete und der selbstgenutzte Wohnteil sogar zwei besondere WG -, daß bei überwiegender betrieblicher Nutzung des Gebäudes insgesamt aber gleichwohl auch der Wohnteil in die Bilanz einbezogen werden darf. Diese Zweifel plagten auch die Kläger des Falles, über den das (EFG 1989 S. 273) entschieden hat. Bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns vertraten sie die Auffassung, die Bilanzierung des Wohnteils (seit 1964) sei falsch; das FA hingegen ermittelte den Aufgabegewinn ...