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OFD Frankfurt/M. - S 2221 A

§ 10 EStG Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs nach Abs. 3 Nr. 2; Behandlung von Vorruhestandsleistungen und steuerfreiem Arbeitslohn

Zu der Frage der Einbeziehung von Vorruhestandsleistungen und von steuerfreiem Arbeitslohn in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs nimmt die OFD im Vorgriff auf eine Klarstellung in den ESt- und LSt-Änderungsrichtlinien 1993 wie folgt Stellung:

Vorruhestandsleistungen gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, weil es sich um Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis und nicht um Arbeitslohn aus einer (aktiven) Beschäftigung handelt.

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehört neben den in Abschn. 106 Abs. 1 Satz 3 EStR u. a. genannten steuerfreien Lohnersatzleistungen auch steuerfreier Arbeitslohn (z. B. nach DBA, Auslandstätigkeitserl.).

Dieser Erl. ergeht im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten FinBeh der anderen Länder. Er entspricht dem , das im BStBl Teil I S. 409 veröffentlicht ist.

Zusatz der OFD:

1) Vorruhestandsleistungen gehören nach R 75 Abs. 1 Nr. 25 LStR 2000 (BStBl 1999 I Sonder-Nr. 1) in bestimmten Fällen zu den nach § 19 Abs. 2 EStG begünstigten Versorgungsbezügen und sind somit gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG nicht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs zu berücksichtigen.

2) steuerfreier Arbeitslohn bzw. steuerfreie Lohnersatzleis...

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OFD Frankfurt/M. v. 13.04.2000 - S 2221 A

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