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OFD Hannover - S 2221

§ 10 EStG Begrenzter Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen nach Abs. 1 Nr. 9

Der begrenzte Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in Höhe von 30 v. H. des gezahlten Entgelts kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um

  • eine gem. Art. 7 Abs. 4 des HGG staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule, oder

  • eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule

handelt. In diesem Sinne sind nach niedersächsischem Recht solche Ersatzschulen begünstigt, die entweder

  • nach §§ 142, 143 NdsSchG genehmigt/bis 1993 §§ 122, 123 NdsSchG oder

  • nach § 154 NdsSchG aus öffentlichen Schulen umgewandelt worden sind (sog. Konkordatsschulen)/bis 1993 § 135 NdsSchG.

Anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschulen gibt es in NdSachsen nicht. Dies gilt auch für die internationale Schule Hannover Region GmbH (ISHR).

Ein Verzeichnis der nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG begünstigten Schulen in NdSachsen ist als Anl. 1 (allgemeinbildende Ersatzschulen) und Anl. 2 (für berufsbildende Ersatzschulen) beigefügt.

Die Voraussetzungen für den Schulgeldabzug sind vom Stpfl. nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies gilt insbesondere für den Nachweis der Genehmigung, Erlaubnis bzw. Anerkennung der Schule. Soweit ein Stpfl. den Abzug von Schulgeldzahlungen an eine der in den Anl. aufgeführte...

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OFD Hannover v. 17.08.2000 - S 2221

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