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Rechtsprechung zum Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht im Jahre 1990
I. Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung
1. Einzelne Begehungsformen
a) Vollendung der Steuerhinterziehung
Ergeht nach Ablauf der Frist für die Abgabe der Steuererklärung, aber vor Veranlagungsschluß ein auf Schätzung beruhender Steuerbescheid, in welchem die Steuer richtig oder zu hoch veranlagt wird, so tritt der Erfolg der Steuerverkürzung nicht ein. Es kommt daher nur versuchte Steuerhinterziehung in Betracht. Ergeht der auf Schätzung beruhende Steuerbescheid nach Veranlagungsschluß, bleibt es bei vollendeter Steuerverkürzung ( RReg. 4 St. 135/89, wistra 1990 S. 159).
b) Hinterziehung von Körperschaftsteuer
Bei der Hinterziehung von KSt gehört zur Steuerverkürzung auch die auf die Barausschüttung entfallende anrechenbare KSt in Höhe von 9/16 (, wistra S. 193).
c) Verwendung ungebuchter Betriebseinnahmen für nicht quittierte Betriebsausgaben
Wenn der Unternehmer unverbuchte Betriebseinnahmen zur Befriedigung von Gläubigern verwendet hat, die den Empfang der ihnen zustehenden Gelder nicht quittieren wollten, und er diesen Sachverhalt dem FA verschweigt,...